Vorschriftsmäßiger Fallschutz für Spielplätze

Kübler Sport Redaktion |

Lesedauer: 4 Minuten

Auf Kinderspielplätzen wird gerannt, gehüpft, balanciert, geklettert – und teilweise geht es ziemlich turbulent zu. Im Eifer des Gefechts kommt es schnell zu Stürzen, die sich im kindlichen Übermut oft nicht vermeiden lassen. Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und der passende Fallschutz können dabei schlimmere Verletzungen verhindern. Doch wie sieht ein vorschriftsmäßiger Fallschutz für Spielplätze aus?

Bunter Spielplatz mit Fallschutzplatten

Grundsätze zum Spielplatz-Fallschutz nach Vorschrift

Spielplatzgeräte müssen den geltenden Sicherheits- und Qualitätsanforderungen entsprechen. Darüber hinaus legt die ÖNORM EN 1176 sämtliche Sicherheitsanforderungen fest, die für standortgebundene öffentliche Spielplatzgeräte und Spielplatzböden gelten. Die Norm umfasst Spielplätze auf kommunalen frei zugänglichen Plätzen, in Kindergärten, Schulen oder auch im touristischen und gastronomischen Bereich. Den Fallschutz betreffend sind folgende wesentlichen Grundsätze einzuhalten:

  • Die Böden müssen frei von scharfkantigen oder gefährlich vorstehenden Teilen sein.
  • Der Fallraum beträgt mindestens 1,5 m, gemessen vom jeweils äußersten Geräteteil. Je nach Spielplatzgerät und dessen Höhe kann sich der Fallraum jedoch vergrößern bzw. verringern.
  • Die freie Fallhöhe von Spielplatzgeräten darf 3,0 m nicht überschreiten, ab dann ist eine nicht überkletterbare Absturzsicherung Pflicht.
  • Je höher die theoretische Fallhöhe, desto besser stoßdämpfend muss der Untergrund sein.
  • Ab einer Fallhöhe von 60 cm muss über die gesamte Aufprallfläche ein stoßdämpfender Bodenbelag vorhanden sein.
  • Bei Geräten mit erzwungener Bewegung (z. B. Schaukeln, Rutschen etc.) muss grundsätzlich ein stoßdämpfender Boden vorhanden sein.

Bodenarten und ihre Verwendung auf dem Spielplatz

Nicht jeder Bodenbelag ist für jeden Bereich auf dem Spielplatz zulässig. Die Wahl des passenden Belags richtet sich in erster Linie nach der Fallhöhe.

MaterialMindestschichtdicke *Maximal zulässige Fallhöhe
Beton/Stein600 mmNicht zulässig (0 mm)
Bitumengebundene Böden600 mmNicht zulässig (0 mm)
Oberboden (Mutterboden)100 mm1000 mm
Rasen1500 mm
Holzschnitzel
Korngröße 5 mm bis 30 mm
200 mm
300 mm
2000 mm
3000 mm
Rindenmulch
Korngröße 20 mm bis 80 mm
200 mm
300 mm
2000 mm
3000 mm
Kies
rund und gewaschen, Korngröße 2 mm bis 8 mm
200 mm
300 mm
2000 mm
3000 mm
Sand
gewaschen, Korngröße 0,2 mm bis 2 mm
200 mm
300 mm
2000 mm
3000 mm
Andere Dicken und synthetische MaterialienGeprüft nach ÖNORM EN 1177 (HIC)3000 mm
Vorgaben Bodenarten auf dem Spielplatz gemäß DIN EN 1176

* Aufgrund des Wegspieleffektes muss in beanspruchten Spielbereichen die Schichtdicke von losem Schüttmaterial um mind. weitere 100 mm erhöht werden.

Weitere Abhängigkeiten sind die Einbausituation und örtlichen Gegebenheiten, die Frequentierung des Spielplatzes sowie die Kosten für die Anschaffung, Pflege und Nutzungsdauer.

Natursubstrat

Als natürliche stoßdämpfende Bodenbeläge für den Spielplatz kommen Rasen sowie Schüttgut in Frage. Rasen hält allerdings intensiver Nutzung oft nicht stand, weswegen er sich für bspw. den Schaukelbereich oder Rutschenauslauf nur bedingt eignet. Schüttgut muss wiederkehrend aufgelockert, gesiebt und nachgefüllt werden, damit die stoßdämpfende Wirkung durchgängig besteht. Zudem muss der Belag regelmäßig auf Verunreinigungen untersucht werden. Schüttgut ist somit mit einem recht hohen Pflegeaufwand verbunden. Großer Vorteil ist jedoch, dass das lose Fallschutzmaterial gleichzeitig einen Spielwert mit sich bringt. Mit den Materialien, die von Kindern ins Spiel mit eingebunden werden, wird die sensorisch haptische Wahrnehmung gefördert. Zudem punktet die Natürlichkeit des Materials, das bei naturnahen Umgebungen des Spielplatzes aus optischen Gründen oft bevorzugt wird.

Spielplatz
Frank Wagner – stock.adobe.com

Synthetische Materialen

Neben Naturböden eignen sich auch HIC-geprüfte Kunststoffböden für den Fallschutz auf Spielplätzen in Österreich. Es besteht die Möglichkeit, Gummi-Fallschutzmatten zu verlegen oder einen fugenlosen Kunststoff-Fallschutzbelag aus EPDM zu installieren. Wichtig ist eine gute Vorbereitung des Untergrunds, d. h. die Einebnung und seitliche Abgrenzung, die ein Verrutschen der Fallschutzplatten verhindert. Eine Verklebung der Fallschutzplatten sorgt außerdem dafür, dass auch bei extremen Temperaturschwankungen die Platten an Ort und Stelle bleiben. Auf der sicheren Seite ist man mit synthetischen Fallschutzbelägen, die über anerkannte Gütenachweise (entsprechend europäischen und nationalen Standards) verfügen. Kunststoffbeläge sind verhältnismäßig pflegeleicht, da sie witterungs- und verrottungsbeständig sind. Auch der Wegspieleffekt, wie er bei Schüttgut auftritt, entfällt. Jedoch muss man anmerken, dass auch Kunststoffflächen eine begrenzte Lebensdauer haben. Vorteilhaft ist, dass synthetische Beläge mehr Freiraum bei der Gestaltung lassen: Einzelne Bereiche lassen sich farblich abgrenzen und bieten Kindern so noch mehr Möglichkeiten für ein fantasieanregendes Spielen (z. B. durch das Hineinschlüpfen in eine optische Wasser- oder Sandwelt).

Fallschutz Spielplatz Kunststoff
alhim – stock.adobe.com

HIC zur Ermittlung der Dämpfungsfähigkeit von Spielplatzbelägen

Die Stoßdämpfung synthetischer Bodenbeläge auf dem Spielplatz wird über die HIC-Methode nachgewiesen, HIC steht für „Head Injury Criterion“ (Kopf-Verletzungs-Faktor). Die international verwendete Kenngröße schätzt den potentiellen Schweregrad von beschleunigungsbedingten Kopfverletzungen ab. Bei Spielplätzen müssen stoßdämpfende Materialien für den Fallschutz eingesetzt werden, die einen HIC-Grenzwert von 1000 nicht überschreiten. Die absolute Obergrenze stellt sicher, dass bei Stürzen keine Kopfverletzungen mit dauerhaften Schäden zu erwarten sind. Liegt der HIC beispielsweise bei 800, beträgt die Wahrscheinlichkeit für ernste Verletzungen etwa nur noch 20 Prozent. Die zugrundeliegende Prüfnorm ÖNORM EN 1177 legt darüber hinaus im Detail fest, wie das HIC-Prüfverfahren ablaufen muss, das von unabhängigen Prüfinstituten durchgeführt werden sollte.

Spielplatzprüfung als Teil des vorschriftsmäßigen Fallschutzes

Um Gefahren schon vor der Nutzung eines Spielplatzes ausschließen zu können, sind Betreiber von Spielplätzen (meist Gemeinden, Städte oder institutionelle Träger) gesetzlich zur regelmäßigen Spielplatzkontrolle verpflichtet. Die Inspektion des Spielplatzes muss nach der ÖNORM EN 1176 erfolgen. Dies beinhaltet im Rahmen einer jährlichen Hauptinspektion die Überprüfung durch einen ausgebildeten, zertifizierten Spielplatzprüfer. Die Spielplatzprüfung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Spielplätzen – wobei die regelmäßige Kontrolle des Bodenbelags und der Fallhöhen eine zentrale Rolle einnimmt.

Die Wahl des passenden Fallschutzes

Grundsätzlich muss auf jedem Spielplatz für ausreichend Fallschutz gesorgt und jedes Spielplatzgerät vorschriftsmäßig abgesichert sein. Welche Materialien für den Fallschutz schlussendlich verwendet werden, hängt von vielen Faktoren ab. Gerne beraten wir hierbei.

Weitere verwandte Beiträge finden:

Beitrag teilen
Themenbereiche
Neueste Beiträge